Allgemeine Geschäftsbedingungen der Breisacher Fahrgast-Schifffahrt GmbH
1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Breisacher Fahrgast-Schifffahrt GmbH (im Folgenden
BFS genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für
alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtungen der
Anmelder wie für seine eigenen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der
Annahme durch die BFS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der
Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der BFS vor, an
das diese für die Dauer von zehn Tagen, höchstens aber bis zum 8. Tag vor Antritt der Fahrt
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist gegenüber der BFS die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
a) Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu leisten, die auf den
Reisepreis angerechnet wird.
b) Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart.
c) Sollte keine solche Vereinbarung getroffen sein, wird die Restzahlung fällig, wenn die Reise
nicht mehr aus den Ziff. 7b) oder 7c) genannten Gründen abgesagt werden kann, spätestens 10 Tage
vor Antritt der Reise.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der BFS sowie
aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der
vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der BFS nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Etwaige
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Die BFS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird sie dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
a) Der Kunde kann jeder Zeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung bei der BFS. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann die BFS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Schadenersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen zu berücksichtigen. Die BFS
ist berechtigt, diesen Ersatzanspruch folgendermaßen zu pauschalisieren: Bis zum 60. Tag vor
Reiseantritt 4%, maximal € 50,- pro Person; ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%; ab 29. bis 22.
Tag vor Reiseantritt 30%; ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% und ab 14. Tag bis 4. Tag vor
Reiseantritt 75% des Reisepreises; ab 3. Tag vor Reiseantritt 80% vom Fahrpreis und 60% von der
Restaurationsvereinbarung. Dem Kunden bleibt unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass der
BFS im Zusammenhang mit dem Rücktritt geringere Kosten entstanden sind.
b) Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise vor Reiseantritt für einen Termin, der
innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft vorgenommen (Umbuchung), wird bis zum
61. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Person erhoben.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach dem 61. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können – sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist – nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gern. § 5 a) und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
c) Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten
ersetzten lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu seinen Lasten. Die BFS
kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Der Ersatzteilnehmer tritt in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages ein.
d) Im Falle eines Rücktritts kann die BFS vom Kunden die tatsächliche entstandenen Mehrkosten
verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückkehr oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die BFS bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Die BFS kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung
nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält.
b) Bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für die BFS nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf die Reise, bedeuten würde, es sei denn, dass die BFS die dazu führenden Umstände zu vertreten
hat.
c) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei zu geringer Beteiligung. Die BFS ist in den Fällen von b)
und c) verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen, ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten und den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurückzuerstatten.
8. Kündigung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die BFS als auch der Kunde den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die BFS für die bereits erbrachten oder bis zur
Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiter ist die BFS verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere –
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst – den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die
Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Haftung des Veranstalters
Die BFS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte
Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit
der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Leistungen. Die BFS haftet weiter für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten
Personen.
10. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der
Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträger verantwortlich ist. Für alle Schadensansprüche des Kunden gegen den Veranstalter
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Veranstalter bei Personenschäden bis € 76.690,- je Kunde und Reise und für Sachschäden bis €
4.090,- je Kunde und Reise. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt und die in der Ausschreibung der Reise ausschließlich als
Fremdleistungen bezeichnet werden. Kann wegen höherer Gewalt, z.B. wegen Sturms, Nebels,
Hoch- oder Niedrigwasser, Schifffahrtssperren, nicht freigegebener Schleusen, technischer Defekte,
Havarien, Betriebstörungen oder Unterbrechungen, die Reise nicht, nur verzögert oder nur zum Teil
ausgeführt werden, kann der Kunde daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Ein
Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist weiter insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die
Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
11. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es
der Reisenden schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Kunden verjähren in
sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
13. Veranstaltungen mit musikalischen Aufführungen
Bei Veranstaltungen mit musikalischen Aufführungen, durch Musiker, DJ, Radio oder
Fernsehdarbietungen usw., während Schiffsvermietungen, Charterfahrten bzw.
Beförderungspauschalen, trägt der Kunde bzw. Veranstalter alle anfallenden Gebühren oder
Abgaben, welche durch diese Aufführungen entstehen, wie z. B.: GEMA, GEZ, GVL,
Künstlersozialabgabe und dgl.. Der Kunde/Veranstalter muss diese auch selber bei den zuständigen
Institutionen anmelden.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages zur Folge.
15. Gerichtsstand
Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen
den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Breisacher Fahrgast-Schifffahrt GmbH
Rheinuferstraße / Auf der Schiffsanlegestelle, D-79206 Breisach/Rhein
Telefon 07667/942010, Fax 07667/942030, Internet www.bfs-info.de